Ruderordnung des RC Plaue (Havel) e.V.


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§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Die Ruderordnung regelt die ordnungsgemäße Durchführung des Ruderbetriebes. Sie ist für alle Mitglieder des Ruder Clubs Plaue (Havel) verbindlich.

(2) Die Mitglieder haben sich während der sportlichen Betätigung als auch in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass das Ansehen des Ruderclubs nicht geschädigt wird. Dazu gehört auch das Tragen der vorgeschriebenen Kleidung zu besonderen Anlässen.

 

§ 2 Sicherheit

(1) Sich sicher und umsichtig auf dem Wasser zu verhalten ist die Pflicht eines jeden Ruderers.

(2) Die geltenden Verkehrsvorschriften für die befahrenen Gewässer sind grundsätzlich einzuhalten.

(3) Die Bootsbenutzer müssen sicher schwimmen können. Bei minderjährigen Mitgliedern ist dies durch den Erziehungsberechtigten schriftlich, bei Eintritt in den Verein, zu bestätigen.

(4) Im Motorboot des begleitenden Übungsleiters sind stets geeignete Rettungsmittel (z.B. Rettungsring, Rettungsleine, Wärmedecke) mitzuführen.

(5) Gerudert wird grundsätzlich nur bei guten Sicht- und Wetterverhältnissen. Untersagt ist das Rudern bei Gewitter und dichtem Nebel. Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang ist ein weißes Rundumlicht zu setzen.

(6) Alle Ruderer werden im Rahmen der Ausbildung zum Verhalten auf dem Wasser unterwiesen. Die Unterweisung ist durch den Unterweisenden zu dokumentieren.

 

§ 3 Bootsbenutzungsplan

(1) Der Bootsbenutzungsplan wird gemeinsam vom Bootswart, den Übungsleitern und den Ruderwarten erarbeitet.

(2) Er ist jährlich zu erstellen und bei Bedarf laufend zu aktualisieren.

(3) Der Bootsbenutzungsplan ist dem Vorstand zur Bestätigung vorzulegen.

(4) Der Vorstand sorgt spätestens zum offiziellen Termin des Anruderns für die Bekanntgabe. Die Bekanntgabe erfolgt als Aushang an den Informationstafeln und zusätzlich in der Bootshalle im Bereich des Fahrtenbuches. 

 

§ 4 Qualifizierung

(1) Der Vorstand fördert die Trainer und Übungsleiter und gewährt ihnen die Teilnahme an erforderlicher Qualifizierung und Weiterbildung.

(2) Trainer und Übungsleiter sind im Vorstand durch den Ruderwart – Kinder und Wettkampfrudern vertreten.

(3) Entsprechend der Satzung §11 des RC Plaue sind die Ruderwarte für die Ausbildung und das Training verantwortlich.

 

§ 5 Ruderausbildung

(1) Die Ruderausbildung hat den Zweck, dem Ruderanfänger sowohl theoretisch als auch praktisch alle erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, um eine ausreichende Rudertechnik zu erwerben, die richtige Ausführung der Ruderbefehle und Anweisungen zu beherrschen, das Ruderboot sicher und verantwortungsvoll zu führen, das Bootsmaterial richtig zu behandeln und zu pflegen.

(2) Die Ruderausbildung wird von qualifizierten Trainern und Übungsleitern durchgeführt

 

§ 6 Training

(1) Trainer und Übungsleiter organisieren den Trainingsbetrieb eigenverantwortlich. Sie stimmen sich hierzu mit dem Ruderwart – Kinder und Wettkampfrudern – ab und sind insbesondere zuständig für: die Durchführung eines ordnungsgemäßen und sicheren Trainingsbetriebes, die Betreuung der Wettkampfruderer, alle organisatorisch notwendigen Maßnahmen und Aufgaben die sich aus dem Trainingsbetrieb und der Teilnahme an Ruderregatten ergeben.

(2) Das Training mit minderjährigen Vereinsmitgliedern auf dem Wasser darf nur in Begleitung durch verantwortliche Übungsleiter in einem Motorboot stattfinden.

(3) Vereinsmitglieder, die sich an Ruderregatten und anderen organisierten Wettkämpfen (z.B. Ergometerwettkampf, Waldläufe) aktiv beteiligen, sind zur Trainingsteilnahme verpflichtet.

(4) Wer an bereits angemeldeten Wettkämpfen unerwartet nicht teilnehmen kann ist aufgefordert ein Attest vorzulegen. 

 

§ 7 Verhalten bei und nach Unfällen

(1) Bei Unfällen auf dem Wasser ist jedes Mitglied zur Hilfeleistung unter Rücksichtnahme auf die eigene Sicherheit und Gesundheit verpflichtet.

(2) Bei Personenschäden sind unbedingt Namen und Anschriften aller am Unfall Beteiligten festzuhalten. (3) Bei Personenschäden und größeren Bootsschäden ist der Vorstand umgehend zu verständigen.

 

§ 8 Benutzung der Boote

(1) Der Ruderbetrieb gliedert sich in den allgemeinen Ruderbetrieb, die Ausbildung von Anfängern und in den Trainingsbetrieb für das Wettkampfrudern.

(2) Der vom Vorstand bestätigte Bootsbenutzungsplan ist für alle Vereinsmitglieder bindend und vorrangig zu beachten.

(3) Boote werden nur ausgebildeten Ruderern zur Verfügung gestellt. Gastruderer sind ausgebildete Ruderer anderer Vereine bzw. ehemalige Ruderer des eigenen Vereins. Bei organisierten Wanderfahrten ist die Vereinsfahne zu setzen.

(4) Bootsobmann Als Obmann im Boot gilt, sofern nicht durch Bootswart, Trainer, Fahrtenleiter oder Vorstand bestimmt, der erfahrenste Ruderer. Der Bootsbesatzung ist vor Beginn der Ausfahrt der Obmann bekanntzumachen.

(5) Bootsschäden sind umgehend dem Bootswart zu melden. Ein Vermerk über den Bootsschaden ist im Fahrtenbuch vorzunehmen. Beschädigte Boote dürfen nicht benutzt werden und sind vom Bootswart zu sperren.

(6) Die für den allgemeinen Ruderbereich (Freizeitrudern) zu den Booten gehörigen Riemen, Skull und Rollsitze dürfen grundsätzlich nur in den für sie bestimmten Booten benutzt werden. Der Bootswart kann Ausnahmen zulassen.

(7) Ruderausbildung Technikstufe Die Ausbildungszeit wird mit dem Erreichen der Technikstufe I abgeschlossen. Nach bestandener Technikprüfung kann der Ruderer, sofern dieser das 18. Lebensjahr abgeschlossen hat, selbständig Fahrten durchführen. Erfahrene Ruderer können die Boote unter Beachtung des Bootsbenutzungsplanes selbständig benutzen.

(8) Das Fahrtenbuch ist ein Dokument und dementsprechend pfleglich zu behandeln. Es ist gut leserlich zu führen. Jede Fahrt ist ausnahmslos vor Beginn in das Fahrtenbuch einzutragen und nach Beendigung der Fahrt auszutragen. 

 

§ 9 Verstöße

(1) Verstöße gegen die Ruderordnung können, nach §5 der Vereinssatzung, vom Vorstand geahndet werden.

 

§ 10 Inkraftsetzung 

(1) Die Ruderordnung wird vom Vorstand beschlossen.

(2) Die Ruderordnung ist erstmalig auf der Sitzung des Vereinsvorstandes am 05.06.2013 beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 01.07.2013 in Kraft.

 

Der Vorstand