Satzung des RC Plaue (Havel) e.V.


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Satzung des Ruder – Club Plaue ( Havel ) e.V.

 

 

Ruder-Club Plaue (Havel) e.V.

Geschäftsstelle Bootshaus

Am Havelgut 2a

14774 Brandenburg an der Havel

Tel. 0 33 81 / 40 35 60

 

 

 

VERTRETUNG IM RECHTSVERKEHR:

Nach § 11 der Satzung

• der Vorsitzende

• der stellv. Vorsitzende

• der stellv. Vorsitzende - Schatzmeister

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Ruder – Club durch den Vorsitzenden und einen stellv. Vorsitzenden vertreten.

 

 

 

RUDER-CLUB PLAUE (HAVEL) e.V.:

§ 1 Name, Sitz & Flagge

§ 2 Zweck & Gemeinnützigkeit

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Beiträge, Gebühren

§ 5 Beschlüsse

§ 6 Organe des Clubs

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Wahlrecht

§ 9 Ruderjugend

§ 10 Allgemeiner Wassersport

§ 11 Vorstand

§ 12 Club-Eigentum

§ 13 Beschwerdeausschuss

§ 14 Kassenprüfer

§ 15 Auflösung

§ 16 Inkrafttreten 

 

 

 

 - Satzung - des Ruder-Club Plaue (Havel) e.V. -

 

§ 1 Name, Sitz & Flagge

 

(1) Der Ruder-Club (Havel) e.V., im weiteren R-C genannt, ist am 30.11.1991 aus dem am 05.04.1990 gegründeten Wassersportverein Plaue e.V. hervorgegangen. Der R-C betrachtet sich als rechtlich, legitimer Nachfolger des am 08.07.1920 gegründeten Ruder-Club Plaue (Havel) e.V. mit allen Rechten und Pflichten.

(2) Der Ruder-Club Plaue (Havel) e.V. hat seinen Sitz in Brandenburg an der Ha- vel mit der Geschäftsstelle im Bootshaus. Er ist in das Vereinsregister Amts- gericht Potsdam eingetragen und führt den Zusatz e.V.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Flagge des Ruder-Club Plaue (Havel) e.V. hat auf weißem Grund blaue Streifen, zwei rote sechseckige Sterne, in der Mitte den Doppelkopfadler der Stadt Plaue, und die Buchstaben R-C Plaue (Havel) e.V. Die Führung der Flagge wird in der Ruderordnung geregelt.

 

 

§ 2 Zweck & Gemeinnützigkeit

 

(1) Der R-C verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des R-C ist die Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: • Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes und die Teilnahme an Wettkämpfen, Trainingslagern und Ruderregatten. • Förderung des Wanderruderns und des allgemeinen Breitensports.

(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig@ sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen vom Verein und haben auch keinen Anspruch auf sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der R-C wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(5) Der R-C ist Mitglied des Landesruderverbandes Brandenburg, sowie des Deutschen Ruderverbandes, und erkennt deren Satzungen an.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Ruder-Club besteht aus:

1. Ordentliche Mitglieder

2. Fördernde Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

4. Jugendliche Mitglieder

 

(1) Mitglied im R-C kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des R-C unterstützt.

(2) Aufnahmegesuche zur Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des R-C zu richten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller bzw. bei Minderjährigen dem gesetzlichen Vertreter innerhalb von 6 Wochen ab Antragstellung schriftlich mitzuteilen.

(4) Dem Aufnahmegesuch eines Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.

(5) Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

 

Zu (1) Ordentliche Mitglieder sind aktive und passive Personen über 18 Jahre. Sie dürfen die Einrichtungen, Anlagen und Sportgeräte des R-C im Rahmen der dafür festgelegten Ordnungen benutzen. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und den Vereinsordnungen des R-C ergeben.

Zu (2) Fördernde Mitglieder unterstützen den R-C ideell, materiell und finanziell, ohne daraus Vorteile ableiten zu können.

Zu (3) Ehrenmitglied des R-C Plaue (Havel) e.V. kann auf Vorschlag des Vorstandes werden, wer sich bei der Entwicklung des R-C besondere Verdienste erworben hat. Sie haben die Rechte der „Ordentlichen Mitglieder“ und sind nicht beitragspflichtig. Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

Zu (4) Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahre. Von diesem Zeitpunkt an werden sie ohne Antrag als „Ordentliche Mitglieder“ geführt. Mitglieder bis 27 Jahre bleiben Mitglied der Ruderjugend. Weitere Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder ergeben sich zusätzlich aus der Jugendordnung des R-C.

 

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

(6a) Austritt

(6b) Ausschluss

(6c) Tod)

(6d) Streichung

 

Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied aus der Mitgliedschaft zu streichen, wenn das Mitglied ein Jahr lang postalisch nicht mehr erreichbar ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem R-C. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresabschluss.

 

(7) Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn:

(7a) bei einem groben Verstoß gegen die Satzung oder Ordnungen des R-C@

(7b) wegen Missachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen@

(7c) bei Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz zweier Mahnungen, von denen die zweite Mahnung die Möglichkeit des Ausschlusses enthalten muss@

(7d) bei Schädigung des Ansehens des R-C oder des Rudersports@

(7e) In den Fällen (7a), (7b) und (7d) ist vor der Entscheidung dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

(7f) Die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

(7g) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem R-C bestehen.

(7h) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des R-C.

 

 

§ 4 Beiträge

 

(1) Der R-C erhebt Aufnahmegebühren Beiträge, und Umlagen.

(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung und wird in der Beitragsordnung geregelt.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung auch Umlagen beschlossen werden, die von den ordentlichen Mitgliedern zu erbringen sind. Die Notwendigkeit sowie die Höhe der Umlagen sind vom Vorstand zu begründen.

 

 

§ 5 Beschlüsse

 

(1) Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des R-C oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden.

(a) Abmahnung

(b) Verbot der Teilnahme am Trainingsbetrieb für bis zu vier Wochen.

(2) Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind innerhalb des Clubgeländes an den Informationstafeln öffentlich zu machen.

(3) Der Bescheid über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

(4) Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung den Beschwerdeausschuss des R-C anzurufen.

 

 

§ 6 Organe des Clubs

 

(1) Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beschwerdeausschuss,

d) die Kassenprüfer.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Das oberste Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) Wahl der Kassenprüfer,

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

g) Satzungsänderungen,

h) Beschlussfassung über Anträge,

i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 3,

j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 3,

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3,

l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

m) Auflösung des Ruderclubs.

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muss im I. Quartal durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a) der Vorstand beschließt,

b) 20 v.H. der wahlberechtigten Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der Frist – und ordnungsgemäßen Einladung - reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingereicht werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Wahl kann offen oder geheim durchgeführt werden. Eine geheime Wahl muss durchgeführt werden, wenn wenigstens ein Mitglied der Anwesenden dies verlangt.

(8) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem ordentlichen Mitglied,

b) vom Vorstand.

(9) Anträge auf Satzungsänderungen müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des R-C eingegangen sein.

(10) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des R-C eingegangen sind.

(11) Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

(12) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(13) Ordentliche Mitglieder haben das Recht zur Einsichtnahme des Protokolls der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Wahlrecht

 

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des R-C´s.

(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung nach deren Bestätigung als Gäste teilnehmen.

 

 

§ 9 Ruderjugend

 

(1) Im R-C besteht eine Ruderjugend.

(2) Die Ruderjugend wählt einen eigenen Jugendvorstand.

(3) Sie geben sich eine Jugendordnung, die durch den Vorstand bestätigt werden muss.

(4) Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Clubsatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugend- und Mitgliederversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des R-C verantwortlich.

 

 

§ 10 Allgemeiner Wassersport

 

(1) Mitgliedern des R-C wird es ermöglicht, mit eigenen Sportbooten Wassersport zu betreiben.

 

 

§ 11 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) Vorsitzender

b) Stellv. Vorsitzender

c) Stellv. Vorsitzender-Schatzmeister

d) Schriftführer - Pressewart

e) Ruderwart – Kinder- und Wettkampfrudern

f) Ruderwart – Freizeit- und Wanderrudern

g) Bootswart

h) Sportwart – Allgemeiner Wassersport

i) Vorsitzender der Ruderjugend (wird von der Ruderjugend gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt).

(2) Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die Arbeit zwischen den Vorstandssitzungen leitet und koordiniert und den Verein nach außen vertritt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden mehrheitlich gewählt und haben das Vertrauen der Mitglieder. Über ihre Arbeitsweise entscheiden die Vorstandsmitglieder selbst. Der gesamte Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(6) Der Vorstand tagt monatlich.

(7) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(8) Im Falle der Nichtbesetzung eines Vorstandsamtes oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand ermächtigt, sich zu ergänzen.

(9) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend ist.

(10) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

zu c) Der Schatzmeister hat die Verantwortung über das gesamte Vermögen des RC. Er hat über den Kassenbestand Buch zu führen. Für alle finanziellen Bewegungen im Kassenbestand müssen grundsätzlich zwei Personen gegenzeichnen, der Schatzmeister und der Vorsitzende oder der Schatzmeister und der stellv. Vorsitzende.

zu d) Der Schriftführer erstellt die Versammlungsprotokolle, führt die Mitgliederliste und das Inventarverzeichnis mit Archiv und ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. Die Versammlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden oder bei Abwesenheit von einem seiner Vertreter gegenzuzeichnen.

zu e-f) Die Ruderwarte sind für die Ausbildung und das Training, sowie für die Durchführung von Wanderfahrten verantwortlich. Sie entscheiden über die ruderischen Fähigkeiten der Auszubildenden und sind für den Einsatz und die Pflege des Bootsmaterials verantwortlich. Den Anweisungen der Ruderwarte im rudertechnischen Bereich ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können im Bedarfsfall Disziplinarmaßnahmen, wie Bootssperren oder Arbeitsentgelte aussprechen. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen gegen die Disziplinarmaßnahme beim Vorstand Berufung einzulegen.

zu g) Der Bootswart ist verantwortlich für kleinere Reparaturen im Ruderbereich und für die Anschaffung von Ersatzteilen. Ihm untersteht die dazu vorgesehene Werkstatt für notwendige Reparaturen.

zu h) Der Sportwart des allgemeinen Wassersports vertritt alle Mitglieder mit eigenen Booten und ist für den, dem Ruder-Club gehörenden Bereich (Bootshalle, Steganlage) dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

Die konkreten Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung detailliert dargestellt.

 

 

§ 12 Club-Eigentum

 

(1) Jedes Mitglied ist für das dem R-C gehörende Gerät und Vermögen verantwortlich.

(2) Bei nachgewiesenem schuldhaften Verlust oder Beschädigung von Booten oder anderem dem Club gehörenden Gerät, kann Ersatz oder Bezahlung verlangt werden.

 

 

§ 13 Beschwerdeausschuss

 

(1) Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Er wird jeweils für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

§ 14 Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des R-C einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfer erstatten gegenüber der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht.

 

 

§ 15 Auflösung

 

(1) Über die Auflösung des Ruder-Club Plaue (Havel) e.V. entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Nach beschlossener Auflösung wählt die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit drei Mitglieder als Liquidatoren, die, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des BGB, die Liquidation durchführen.

(3) Nach Liquidation des Ruder-Clubs oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke, fällt das gesamte Vermögen des Ruder-Clubs, soweit es Ansprüchen aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt der Stadt Brandenburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im speziellen zur Förderung des Rudersports zu verwenden hat.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 04.09.2011 von der Mitgliederversammlung des Ruder-Club Plaue (Havel) e.V. im Bootshaus Plaue, am Havelgut 2a, beschlossen worden.

 

 

Zuletzt geändert am 30. März 2014.